Unter dem Namen Velo-Club Hirslanden-Zürich (VC Hirslanden-Zürich) besteht mit Sitz in Zürich ein Club im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches.
Der Club bezweckt in erster Linie den Radsport im Club zu fördern und zu betreiben. Er führt Veranstaltungen durch die dem Radsport und dem Club dienen und nimmt auch an solchen Veranstaltungen teil. Er setzt sich aber auch zum Ziel die Kameradschaft und Geselligkeit im Club durch entsprechende Anlässe zu fördern.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral
Der Club ist zwingend Mitglied des Schweizerischen Radfahrer-Bund (SRB)
mit Kurzbezeichnung Swiss Cycling und akzeptiert dessen Statuten.
Der Vorstand kann beschliessen bei anderen Verbänden oder Vereinigungen Mitglied zu sein oder auch aus diesen auszutreten. Leitplanke soll sein, dass solche Mitgliedschaften dem Zweck des Clubs dienen.
Der Club besteht aus folgenden Mitgliedern:
6.1 Jugendmitglieder
6.2 Aktivmitglieder
6.3 Passivmitglieder
6.4 Freimitglieder
6.5 Ehrenmitglieder
6.6 Ehrenpräsidenten
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die am Radsport Interesse hat
und ihn auch unterstützen will.
Das Aufnahmegesuch muss schriftlich an den Präsidenten gesandt werden
und wird vom Vorstand behandelt. Gesuchsteller im Alter unter 18 Jahre bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eltern oder des Vormundes Letztere haften im Sinne der Statuten.
Die Aufnahme in den Club erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an eine General- oder an eine Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme wird mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt.
Der Vorstand ist berechtigt ein Eintrittsgesuch ohne Angaben von Gründen
abzulehnen.
Die individuelle Integration jedes einzelnen Mitgliedes, vor allem Jugendlicher (Schutzbefohlener) muss gewährleistet werden.
Ein Austritt ist jederzeit möglich, wobei der Austritt schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden muss. Der Austritt entbindet jedoch nicht den Jahresbeitrag des angelaufenen Vereinsjahr zu entrichten.
Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Mitgliedschaft eines Mitgliedes jederzeit aufheben, insbesondere wenn ein Mitglied:
13.1 die Interessen des Clubs verletzt
13.2 den Ruf des Clubs schädigt
13.3 die Statuten gröblich verletzt
13.4 seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Club nicht nachkommt
Jugendmitglieder sind Vereinsmitglieder bis zum Erreichen des 20. Altersjahres im laufenden Vereinsjahr
Aktivmitglieder sind Mitglieder im VC Hirslanden-Zürich und gleichzeitig Mitglieder im SRB.
Passivmitglieder sind Mitglieder im VC Hirslanden-Zürich.
Aktiv-, Passiv-, Frei-, und Ehrenmitglieder haben das volle Stimm- und Wahlrecht, Jugendmitglieder vom vollendeten 15. Altersjahr an.
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes folgende Ehrungen beschliessen:
18.1 Freimitglied
Freimitglieder können ernannt werden, wie folgt:
Aufgrund von Verdiensten für den Club kann ein Mitglied zum Freimitglied ernannt werden
Aktivmitglieder, die dem Verein 20 Jahre angehört haben, können bei regelmässiger Teilnahme am Clubleben zum Freimitglied ernannt werden
Rennfahrer, welche einen Schweizertitel errungen haben, können nach fünfjähriger Aktivmitgliedschaft zum Freimitglied ernannt werden
18.2 Ehrenmitglied
Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auch Personen ausserhalb unseres Clubs, welche sich um den VC Hirslanden-Zürich verdient gemacht haben, verliehen werden.
18.3 Ehrenpräsident
Ein Präsident, der sich um den Club besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenpräsident ernannt werden.
Die Organe des Clubs sind:
A. Generalversammlung
B. Mitgliederversammlung
C. Der Vorstand
D. Sportkommission
E. Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Clubs zugewiesen sind.
Die ordentliche GV findet jährlich im vierten Jahres-Quartal statt. Sie ist unter
Bekanntgabe der Traktanden mindestens drei Wochen vor dem Datum der Durchführung im Vereinsbulletin oder durch schriftliche Einladung einzuberufen.
Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand beschlossen werden und ist überdies einzuberufen, wenn ein fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angaben der Traktanden verlangen. Eine von den Mitgliedern verlangte a.o.GV ist unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich innert 2 Wochen mit gleicher Methode wie bei der ordentlichen GV einzuberufen und innert weiteren2 Wochen durchzuführen.
Allfällige Anträge an die ordentliche GV müssen spätestens 10 Tage vorher dem Vorstand eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Anträge werden an der GV nur mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt.
Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde. Jedem anwesenden stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu, eine Stimmvertretung gibt es nicht. Die GV wird vom Präsidenten geleitet.
Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen. Zehn Mitglieder können jedoch eine geheime Abstimmung oder Wahlen verlangen. Wenn nichts anderes in den Statuten vermerkt ist, gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Die Geschäfte der GV sind:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Abnahme des Protokolls der letzten GV
3. Genehmigung der Jahresberichte
Kassabericht
Mutationen
6. Revisorenbericht
7. Genehmigung der Jahresrechnung des Clubs
8. Entlastung des Vorstandes
9. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages
10. Wahlen
10.1 Präsident (alternierend mit dem Kassier)
10.2 Kassier (alternierend mit dem Präsident
10.3 Vorstand
10.4 Rechnungsrevisoren
11. Beschlussfassung über Anträge
11.1 vom Vorstand
11.2 von den Mitgliedern
12. Statutenänderungen
13. Ernennung von Frei-, Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten
14. Auflösung oder Fusion des Clubs
B. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird im Vereinsjahr 3 bis 4 mal regelmässig einberufen durch mindestens 3 Wochen vorheriger Bekanntgabe.
Die Mitgliederversammlung erledigt Angelegenheiten, die der Vorstand dieser unterbreitet und die nicht der ordentlichen GV vorbehalten sind.
C. Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:
1. Präsident
2. Aktuar
3. Kassier
4. Fahrwart
5. Chef Sportkommission
Der Vorstand kann je nach Bedarf mit max. 3 Mitgliedern erweitert werden.
Der Präsident vertritt den Club nach Innen und Aussen und besorgt die laufende Geschäfte.
Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club.
Der Vorstand konstituiert sich innerhalb des Vorstandes selbst, insbesondere regelt er die Stellvertretung.
Die Amtsperiode des Präsidenten und Kassiers dauert 2 Jahre und zwar von
GV zu GV. Diese beiden Chargen sollen alternierend gewählt werden. Die Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder dauert ein Jahr, ebenfalls von GV zu GV.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann es durch ein anderes Mitglied auch an einer Mitgliederversammlung ersetzt werden. Rücktritte aus dem Vorstand sollen bis spätestens zwei Monate vor der GV schriftlich dem Präsidenten bekannt gegeben werden.
Der Präsident leitet die Clubgeschäfte, bereitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und die GV vor und lädt dazu ein. Er vertritt den Club nach Aussen.
Der Aktuar führt das Mitgliederverzeichnis, die Korrespondenz und erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen, sowie der Generalversammlungen.
Der Kassier ist für das Rechnungswesen verantwortlich und führt dieses zum Wohle des Clubs. Er ist besorgt für das Inkasso der Mitgliederbeiträge und Clubeinnahmen sowie die hiermit verbundene Korrespondenz mit Einzelunterschrift.
Der Fahrwart ist verantwortlich für das Tourenfahren. Er erstellt das Tourenprogramm und koordiniert die entsprechenden Anlässe.
Der Chef Sportkommission führt die Rennfahrer und organisiert, soweit erforderlich, Trainings und clubinterne Rennen.
D. Die Sportkommission
Die Sportkommission besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, wobei der Chef dieserKommission im Vorstand ist. Die Amtsdauer ist ein Jahr von GV zu GV.
Sie ist generell für die Radsporttätigkeit der Rennfahrer zuständig.
Die Sportkommission betreut die Rennfahrer, berät sie und führt entsprechende Trainings durch.
Für die Mannschaftsfahren selektioniert die Sportkommission die Rennfahrer bestimmt die Zusammensetzung.
E. Die Rechnungsrevisoren
Die GV wählt jedes Jahr 3 Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Dabei sind die Nummer 1 und 2 die Rechnungsrevisoren und die Nummer 3 ist Ersatz. Bei der nächsten Wahl fällt dieNummer 1 weg und die Revisoren rutschen eine Stufe höher. Der wegfallende Revisor kann wiedergewählt werden, d.h. die wegfallende Nummer 1 kann wieder als Nummer 3 gewählt werden.
Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Kassiers und die Berichterstattung zuhanden der GV mit entsprechendem Antrag an die GV.
Die Clubeinnahmen resultieren aus folgenden Aktionen:
– Jahresbeiträge der Mitglieder
– Reinerlös aus Aktionen
– freiwillige Beiträge von Sponsoren und Gönnern
– Inserate in der Club-Zeitschrift
– Werbung im Internet
Ehren- und Freimitglieder sowie der Vorstand sind beitragsfrei.
Der Jahresbeitrag wird an der ordentlichen GV festgesetzt und wird 3 Monate nach der GV fällig.
Die Aktivmitglieder zahlen den entsprechenden Jahresbeitrag an den SRB.
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Datum der ordentlichen GV.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November.
Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Eine Auflösung des Clubs bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der an der dazu vorgesehenen Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung entscheidet die gleiche Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Über eine Fusion mit einem anderen Verein entscheidet die dazu vorgesehene Generalversammlung mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.Bei einer zustande gekommenen Fusion mit einem anderen Verein wird das Vereinsvermögen nach Bezahlung sämtlicher Verpflichtungen vom VC-Hirslanden-Zürich auf die neue Körperschaft übertragen.
Der Velo-Club Hirslanden wurde am 16. April 1906 gegründet und an der GV
vom 14. Dezember 1958 inVelo- und Moto-Club Hirslanden umbenannt. An der a.o. GV vom 19. März 2001 wurde der alte Namewieder übernommen.
Die vorstehenden revidierten Statuten wurden an der a.o. GV vom 19. März 2001 genehmigt, ersetzen alle vorherigen Statuten und treten ab sofort in Kraft.
Zürich, 19. März 2001
Die Präsidentin: Der Vizepräsident
Irene Ziesig Walter Larcher
vom SRB eingesehen
Der Zentralpräsident Der Geschäftsführer
Fritz Bösch Walter Leibundgut