STATUTEN

I. Name und Sitz des Clubs

Art.1 Name und Sitz

Unter dem Namen Velo-Club Hirslanden-Zürich (VC Hirslanden-Zürich) besteht mit Sitz in Zürich ein Club im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches.

II. Zweck des Clubs

Art.2 Zweck

Der Club bezweckt in erster Linie den Radsport im Club zu fördern und zu betreiben. Er führt Veranstaltungen durch die dem Radsport und dem Club dienen und nimmt auch an solchen Veranstaltungen teil. Er setzt sich aber auch zum Ziel die Kameradschaft und Geselligkeit im Club durch entsprechende Anlässe zu fördern.

Art. 3 Neutralität

Der Club ist politisch und konfessionell neutral

III. Zugehörigkeit und Verbindungen

Art. 4 Zugehörigkeit

Der Club ist zwingend Mitglied des Schweizerischen Radfahrer-Bund (SRB)

mit Kurzbezeichnung Swiss Cycling und akzeptiert dessen Statuten.

Art. 5 Andere Verbindungen

Der Vorstand kann beschliessen bei anderen Verbänden oder Vereinigungen Mitglied zu sein oder auch aus diesen auszutreten. Leitplanke soll sein, dass solche Mitgliedschaften dem Zweck des Clubs dienen.

IV. Mitglieder

Art. 6 Mitgliederzusammensetzung

Der Club besteht aus folgenden Mitgliedern:

6.1 Jugendmitglieder

6.2 Aktivmitglieder

6.3 Passivmitglieder

6.4 Freimitglieder

6.5 Ehrenmitglieder

6.6 Ehrenpräsidenten

Art. 7 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die am Radsport Interesse hat

und ihn auch unterstützen will.

Art. 8 Aufnahmegesuch

Das Aufnahmegesuch muss schriftlich an den Präsidenten gesandt werden

und wird vom Vorstand behandelt. Gesuchsteller im Alter unter 18 Jahre bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eltern oder des Vormundes Letztere haften im Sinne der Statuten.

Art. 9 Aufnahme

Die Aufnahme in den Club erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an eine General- oder an eine Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme wird mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt.

Art. 10 Ablehnung der Mitgliedschaft

Der Vorstand ist berechtigt ein Eintrittsgesuch ohne Angaben von Gründen

abzulehnen.

Art. 11 Individuelle Integration

Die individuelle Integration jedes einzelnen Mitgliedes, vor allem Jugendlicher (Schutzbefohlener) muss gewährleistet werden.

Art. 12 Austritt

Ein Austritt ist jederzeit möglich, wobei der Austritt schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden muss. Der Austritt entbindet jedoch nicht den Jahresbeitrag des angelaufenen Vereinsjahr zu entrichten.

Art. 13 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Mitgliedschaft eines Mitgliedes jederzeit aufheben, insbesondere wenn ein Mitglied:

13.1 die Interessen des Clubs verletzt

13.2 den Ruf des Clubs schädigt

13.3 die Statuten gröblich verletzt

13.4 seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber

dem Club nicht nachkommt

Art. 14 Jugendmitglieder

Jugendmitglieder sind Vereinsmitglieder bis zum Erreichen des 20. Altersjahres im laufenden Vereinsjahr

Art. 15 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind Mitglieder im VC Hirslanden-Zürich und gleichzeitig Mitglieder im SRB.

Art. 16 Passivmitglieder

Passivmitglieder sind Mitglieder im VC Hirslanden-Zürich.

Art. 17 Stimmrecht

Aktiv-, Passiv-, Frei-, und Ehrenmitglieder haben das volle Stimm- und Wahlrecht, Jugendmitglieder vom vollendeten 15. Altersjahr an.

Art. 18 Ehrungen

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes folgende Ehrungen beschliessen:

18.1 Freimitglied

  • Freimitglieder können ernannt werden, wie folgt:

  • Aufgrund von Verdiensten für den Club kann ein Mitglied zum Freimitglied ernannt werden

  • Aktivmitglieder, die dem Verein 20 Jahre angehört haben, können bei regelmässiger Teilnahme am Clubleben zum Freimitglied ernannt werden

  • Rennfahrer, welche einen Schweizertitel errungen haben, können nach fünfjähriger Aktivmitgliedschaft zum Freimitglied ernannt werden

18.2 Ehrenmitglied

  • Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.

  • Die Ehrenmitgliedschaft kann auch Personen ausserhalb unseres Clubs, welche sich um den VC Hirslanden-Zürich verdient gemacht haben, verliehen werden.

18.3 Ehrenpräsident

  • Ein Präsident, der sich um den Club besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenpräsident ernannt werden. 

V. Organisation

Art. 19 Organe

Die Organe des Clubs sind:

A. Generalversammlung

B. Mitgliederversammlung

C. Der Vorstand

D. Sportkommission

E. Rechnungsrevisoren 

A. Die Generalversammlung (GV)

Art. 20 Die GV als Organ

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Clubs zugewiesen sind.

Art. 21 Einberufung der ordentlichen GV

Die ordentliche GV findet jährlich im vierten Jahres-Quartal statt. Sie ist unter

Bekanntgabe der Traktanden mindestens drei Wochen vor dem Datum der Durchführung im Vereinsbulletin oder durch schriftliche Einladung einzuberufen.

Art. 22 Einberufung einer ausserordentlichen GV (a.o. GV)

Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand beschlossen werden und ist überdies einzuberufen, wenn ein fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angaben der Traktanden verlangen. Eine von den Mitgliedern verlangte a.o.GV ist unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich innert 2 Wochen mit gleicher Methode wie bei der ordentlichen GV einzuberufen und innert weiteren2 Wochen durchzuführen.

Art. 23 Anträge an die GV

Allfällige Anträge an die ordentliche GV müssen spätestens 10 Tage vorher dem Vorstand eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Anträge werden an der GV nur mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt.

Art. 24 Verfahren an der GV

Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde. Jedem anwesenden stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu, eine Stimmvertretung gibt es nicht. Die GV wird vom Präsidenten geleitet.

Art. 25 Abstimmungen an der GV

Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen. Zehn Mitglieder können jedoch eine geheime Abstimmung oder Wahlen verlangen. Wenn nichts anderes in den Statuten vermerkt ist, gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 26 Geschäfte der GV

Die Geschäfte der GV sind:

1. Wahl der Stimmenzähler

2. Abnahme des Protokolls der letzten GV

3. Genehmigung der Jahresberichte

    1. Kassabericht

    2. Mutationen

6. Revisorenbericht

7. Genehmigung der Jahresrechnung des Clubs

8. Entlastung des Vorstandes

9. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages

10. Wahlen

10.1 Präsident (alternierend mit dem Kassier)

10.2 Kassier (alternierend mit dem Präsident

10.3 Vorstand

10.4 Rechnungsrevisoren

11. Beschlussfassung über Anträge

11.1 vom Vorstand

11.2 von den Mitgliedern

12. Statutenänderungen

13. Ernennung von Frei-, Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten

14. Auflösung oder Fusion des Clubs

B. Die Mitgliederversammlung

Art. 27 Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird im Vereinsjahr 3 bis 4 mal regelmässig einberufen durch mindestens 3 Wochen vorheriger Bekanntgabe.

Art. 28 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung erledigt Angelegenheiten, die der Vorstand dieser unterbreitet und die nicht der ordentlichen GV vorbehalten sind.

C. Der Vorstand

Art. 29 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:

1. Präsident

2. Aktuar

3. Kassier

4. Fahrwart

5. Chef Sportkommission

Der Vorstand kann je nach Bedarf mit max. 3 Mitgliedern erweitert werden.

Art. 30 Befugnisse des Vorstandes

Der Präsident vertritt den Club nach Innen und Aussen und besorgt die laufende Geschäfte.

Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club.

Art. 31 Konstituierung

Der Vorstand konstituiert sich innerhalb des Vorstandes selbst, insbesondere regelt er die Stellvertretung.

Art. 32 Amtsperiode

Die Amtsperiode des Präsidenten und Kassiers dauert 2 Jahre und zwar von

GV zu GV. Diese beiden Chargen sollen alternierend gewählt werden. Die Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder dauert ein Jahr, ebenfalls von GV zu GV.

Art. 33 Ausscheiden aus dem Vorstand

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann es durch ein anderes Mitglied auch an einer Mitgliederversammlung ersetzt werden. Rücktritte aus dem Vorstand sollen bis spätestens zwei Monate vor der GV schriftlich dem Präsidenten bekannt gegeben werden.

Art. 34 Aufgaben des Vorstandes

Der Präsident leitet die Clubgeschäfte, bereitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und die GV vor und lädt dazu ein. Er vertritt den Club nach Aussen.

Der Aktuar führt das Mitgliederverzeichnis, die Korrespondenz und erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen, sowie der Generalversammlungen.

Der Kassier ist für das Rechnungswesen verantwortlich und führt dieses zum Wohle des Clubs. Er ist besorgt für das Inkasso der Mitgliederbeiträge und Clubeinnahmen sowie die hiermit verbundene Korrespondenz mit Einzelunterschrift.

Der Fahrwart ist verantwortlich für das Tourenfahren. Er erstellt das Tourenprogramm und koordiniert die entsprechenden Anlässe.

Der Chef Sportkommission führt die Rennfahrer und organisiert, soweit erforderlich, Trainings und clubinterne Rennen.

D. Die Sportkommission

Art. 35 Zusammensetzung, Amtsdauer

Die Sportkommission besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, wobei der Chef dieserKommission im Vorstand ist. Die Amtsdauer ist ein Jahr von GV zu GV.

Art. 36 Aufgaben

Sie ist generell für die Radsporttätigkeit der Rennfahrer zuständig.
Die Sportkommission betreut die Rennfahrer, berät sie und führt entsprechende Trainings durch.

Für die Mannschaftsfahren selektioniert die Sportkommission die Rennfahrer bestimmt die Zusammensetzung.

E. Die Rechnungsrevisoren

Art. 37 Zusammensetzung

Die GV wählt jedes Jahr 3 Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Dabei sind die Nummer 1 und 2 die Rechnungsrevisoren und die Nummer 3 ist Ersatz. Bei der nächsten Wahl fällt dieNummer 1 weg und die Revisoren rutschen eine Stufe höher. Der wegfallende Revisor kann wiedergewählt werden, d.h. die wegfallende Nummer 1 kann wieder als Nummer 3 gewählt werden.

Art. 38 Aufgaben

Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Kassiers und die Berichterstattung zuhanden der GV mit entsprechendem Antrag an die GV.

VI. Mittel

Art. 39 Clubeinnahmen

Die Clubeinnahmen resultieren aus folgenden Aktionen:

– Jahresbeiträge der Mitglieder

– Reinerlös aus Aktionen

– freiwillige Beiträge von Sponsoren und Gönnern

– Inserate in der Club-Zeitschrift

– Werbung im Internet

Art. 40 Beitragsfreiheit

Ehren- und Freimitglieder sowie der Vorstand sind beitragsfrei.

Art. 41 Jahresbeiträge

Der Jahresbeitrag wird an der ordentlichen GV festgesetzt und wird 3 Monate nach der GV fällig.

Art. 42 SRB-Jahresbeitrag

Die Aktivmitglieder zahlen den entsprechenden Jahresbeitrag an den SRB.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 43 Vereins- und Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Datum der ordentlichen GV.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November.

Art. 44 Statutenänderungen

Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 45 Auflösung des Clubs

Eine Auflösung des Clubs bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der an der dazu vorgesehenen Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung entscheidet die gleiche Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 46 Fusion

Über eine Fusion mit einem anderen Verein entscheidet die dazu vorgesehene Generalversammlung mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.Bei einer zustande gekommenen Fusion mit einem anderen Verein wird das Vereinsvermögen nach Bezahlung sämtlicher Verpflichtungen vom VC-Hirslanden-Zürich auf die neue Körperschaft übertragen.

Art. 47 Gründung / Namensänderungen

Der Velo-Club Hirslanden wurde am 16. April 1906 gegründet und an der GV

vom 14. Dezember 1958 inVelo- und Moto-Club Hirslanden umbenannt. An der a.o. GV vom 19. März 2001 wurde der alte Namewieder übernommen.

Art. 48 Statutenrevision

Die vorstehenden revidierten Statuten wurden an der a.o. GV vom 19. März 2001 genehmigt, ersetzen alle vorherigen Statuten und treten ab sofort in Kraft.

Zürich, 19. März 2001

Die Präsidentin: Der Vizepräsident

Irene Ziesig Walter Larcher 

vom SRB eingesehen

Der Zentralpräsident Der Geschäftsführer

Fritz Bösch Walter Leibundgut

Copyright