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STATUTEN I. Name und Sitz des Clubs Art.1 Name und Sitz Unter dem Namen Velo-Club Hirslanden-Zürich (VC Hirslanden-Zürich) besteht mit Sitz in Zürich ein Club im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches.
II. Zweck des Clubs Art.2 Zweck Der Club bezweckt in erster Linie den Radsport im Club zu fördern und zu betreiben. Er führt Veranstaltungen durch die dem Radsport und dem Club dienen und nimmt auch an solchen Veranstaltungen teil. Er setzt sich aber auch zum Ziel die Kameradschaft und Geselligkeit im Club durch entsprechende Anlässe zu fördern. Art. 3 Neutralität Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
III. Zugehörigkeit und Verbindungen Art. 4 Zugehörigkeit Der Club ist zwingend Mitglied des Schweizerischen Radfahrer-Bund (SRB) mit Kurzbezeichnung Swiss Cycling und akzeptiert dessen Statuten. Art. 5 Andere Verbindungen Der Vorstand kann beschliessen bei anderen Verbänden oder Vereinigungen Mitglied zu sein oder auch aus diesen auszutreten. Leitplanke soll sein, dass solche Mitgliedschaften dem Zweck des Clubs dienen.
IV. Mitglieder Art. 6 Mitgliederzusammensetzung Der Club besteht aus folgenden Mitgliedern: 6.1 Jugendmitglieder 6.2 Aktivmitglieder 6.3 Passivmitglieder 6.4 Freimitglieder 6.5 Ehrenmitglieder 6.6 Ehrenpräsidenten Art. 7 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die am Radsport Interesse hat und ihn auch unterstützen will. Art. 8 Aufnahmegesuch Das Aufnahmegesuch muss schriftlich an den Präsidenten gesandt werden und wird vom Vorstand behandelt. Gesuchsteller im Alter unter 18 Jahre bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eltern oder des Vormundes Letztere haften im Sinne der Statuten. Art. 9 Aufnahme Die Aufnahme in den Club erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an eine General- oder an eine Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme wird mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt. Art. 10 Ablehnung der Mitgliedschaft Der Vorstand ist berechtigt ein Eintrittsgesuch ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Art. 11 Individuelle Integration Die individuelle Integration jedes einzelnen Mitgliedes, vor allem Jugendlicher (Schutzbefohlener) muss gewährleistet werden. Art. 12 Austritt Ein Austritt ist jederzeit möglich, wobei der Austritt schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden muss. Der Austritt entbindet jedoch nicht den Jahresbeitrag des angelaufenen Vereinsjahr zu entrichten. Art. 13 Ausschluss eines Mitgliedes Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Mitgliedschaft eines Mitgliedes jederzeit aufheben, insbesondere wenn ein Mitglied:
13.1 die Interessen des Clubs verletzt 13.2 den Ruf des Clubs schädigt 13.3 die Statuten gröblich verletzt 13.4 seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommt
Art. 14 Jugendmitglieder Jugendmitglieder sind Vereinsmitglieder bis zum Erreichen des 20. Altersjahres im laufenden Vereinsjahr. Art. 15 Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind Mitglieder im VC Hirslanden-Zürich und gleichzeitig Mitglieder im SRB. Art. 16 Passivmitglieder Passivmitglieder sind Mitglieder im VC Hirslanden-Zürich. Art. 17 Stimmrecht Aktiv-, Passiv-, Frei-, und Ehrenmitglieder haben das volle Stimm- und Wahlrecht, Jugendmitglieder vom vollendeten 15. Altersjahr an. Art. 18 Ehrungen Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes folgende Ehrungen beschliessen:
18.1 FreimitgliedFreimitglieder können ernannt werden, wie folgt:
18.2 Ehrenmitglied
18.3 Ehrenpräsident
V. Organisation Art. 19 Organe Die Organe des Clubs sind: A. Generalversammlung B. Mitgliederversammlung C. Der Vorstand D. Sportkommission E. Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung (GV) Art. 20 Die GV als Organ Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Clubs zugewiesen sind. Art. 21 Einberufung der ordentlichen GV Die ordentliche GV findet jährlich im vierten Jahres-Quartal statt. Sie ist unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens drei Wochen vor dem Datum der Durchführung im Vereinsbulletin oder durch schriftliche Einladung einzuberufen. Art. 22 Einberufung einer ausserordentlichen GV (a.o. GV) Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand beschlossen werden und ist überdies einzuberufen, wenn ein fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angaben der Traktanden verlangen. Eine von den Mitgliedern verlangte a.o.GV ist unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich innert 2 Wochen mit gleicher Methode wie bei der ordentlichen GV einzuberufen und innert weiteren2 Wochen durchzuführen. Art. 23 Anträge an die GV Allfällige Anträge an die ordentliche GV müssen spätestens 10 Tage vorher dem Vorstand eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Anträge werden an der GV nur mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt. Art. 24 Verfahren an der GV Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde. Jedem anwesenden stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu, eine Stimmvertretung gibt es nicht. Die GV wird vom Präsidenten geleitet. Art. 25 Abstimmungen an der GV Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen. Zehn Mitglieder können jedoch eine geheime Abstimmung oder Wahlen verlangen. Wenn nichts anderes in den Statuten vermerkt ist, gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Art. 26 Geschäfte der GV Die Geschäfte der GV sind:
2. Abnahme des Protokolls der letzten GV 3. Genehmigung der Jahresberichte
6. Revisorenbericht 8. Entlastung des Vorstandes 9. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages 10. Wahlen 10.1 Präsident (alternierend mit dem Kassier) 10.2 Kassier (alternierend mit dem Präsident 10.3 Vorstand 10.4 Rechnungsrevisoren 11. Beschlussfassung über Anträge 11.1 vom Vorstand 11.2 von den Mitgliedern
12. Statutenänderungen 14. Auflösung oder Fusion des Clubs
B. Die Mitgliederversammlung Art. 27 Einberufung Die Mitgliederversammlung wird im Vereinsjahr 3 bis 4 mal regelmässig einberufen durch mindestens 3 Wochen vorheriger Bekanntgabe. Art. 28 Aufgaben Die Mitgliederversammlung erledigt Angelegenheiten, die der Vorstand dieser unterbreitet und die nicht der ordentlichen GV vorbehalten sind. C. Der Vorstand Art. 29 Zusammensetzung Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: 1. Präsident 2. Aktuar 3. Kassier 4. Fahrwart 5. Chef Sportkommission Der Vorstand kann je nach Bedarf mit max. 3 Mitgliedern erweitert werden. Art. 30 Befugnisse des Vorstandes Der Präsident vertritt den Club nach Innen und Aussen und besorgt die laufende Geschäfte. Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club. Art. 31 Konstituierung Der Vorstand konstituiert sich innerhalb des Vorstandes selbst, insbesondere regelt er die Stellvertretung. Art. 32 Amtsperiode Die Amtsperiode des Präsidenten und Kassiers dauert 2 Jahre und zwar von GV zu GV. Diese beiden Chargen sollen alternierend gewählt werden. Die Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder dauert ein Jahr, ebenfalls von GV zu GV. Art. 33 Ausscheiden aus dem Vorstand Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann es durch ein anderes Mitglied auch an einer Mitgliederversammlung ersetzt werden. Rücktritte aus dem Vorstand sollen bis spätestens zwei Monate vor der GV schriftlich dem Präsidenten bekannt gegeben werden. Art. 34 Aufgaben des Vorstandes Der Präsident leitet die Clubgeschäfte, bereitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und die GV vor und lädt dazu ein. Er vertritt den Club nach Aussen.
Der Aktuar führt das Mitgliederverzeichnis, die Korrespondenz und erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen, sowie der Generalversammlungen.
Der Kassier ist für das Rechnungswesen verantwortlich und führt dieses zum Wohle des Clubs. Er ist besorgt für das Inkasso der Mitgliederbeiträge und Clubeinnahmen sowie die hiermit verbundene Korrespondenz mit Einzelunterschrift.
Der Fahrwart ist verantwortlich für das Tourenfahren. Er erstellt das Tourenprogramm und koordiniert die entsprechenden Anlässe.
Der Chef Sportkommission führt die Rennfahrer und organisiert, soweit erforderlich, Trainings und clubinterne Rennen. D. Die Sportkommission Art. 35 Zusammensetzung, Amtsdauer Die Sportkommission besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, wobei der Chef dieserKommission im Vorstand ist. Die Amtsdauer ist ein Jahr von GV zu GV. Art. 36 Aufgaben
Sie ist generell für die Radsporttätigkeit der
Rennfahrer zuständig.
Für die Mannschaftsfahren selektioniert die Sportkommission die Rennfahrer bestimmt die Zusammensetzung. E. Die Rechnungsrevisoren Art. 37 Zusammensetzung Die GV wählt jedes Jahr 3 Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Dabei sind die Nummer 1 und 2 die Rechnungsrevisoren und die Nummer 3 ist Ersatz. Bei der nächsten Wahl fällt dieNummer 1 weg und die Revisoren rutschen eine Stufe höher. Der wegfallende Revisor kann wiedergewählt werden, d.h. die wegfallende Nummer 1 kann wieder als Nummer 3 gewählt werden. Art. 38 Aufgaben Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Kassiers und die Berichterstattung zuhanden der GV mit entsprechendem Antrag an die GV.
VI. Mittel Art. 39 Clubeinnahmen Die Clubeinnahmen resultieren aus folgenden Aktionen: - Jahresbeiträge der Mitglieder - Reinerlös aus Aktionen - freiwillige Beiträge von Sponsoren und Gönnern - Inserate in der Club-Zeitschrift - Werbung im Internet Art. 40 Beitragsfreiheit Ehren- und Freimitglieder sowie der Vorstand sind beitragsfrei. Art. 41 Jahresbeiträge Der Jahresbeitrag wird an der ordentlichen GV festgesetzt und wird 3 Monate nach der GV fällig. Art. 42 SRB-Jahresbeitrag Die Aktivmitglieder zahlen den entsprechenden Jahresbeitrag an den SRB.
VII. Schlussbestimmungen Art. 43 Vereins- und Geschäftsjahr Das Vereinsjahr beginnt mit dem Datum der ordentlichen GV. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November. Art. 44 Statutenänderungen Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Art. 45 Auflösung des Clubs Eine Auflösung des Clubs bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der an der dazu vorgesehenen Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung entscheidet die gleiche Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Art. 46 Fusion Über eine Fusion mit einem anderen Verein entscheidet die dazu vorgesehene Generalversammlung mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.Bei einer zustande gekommenen Fusion mit einem anderen Verein wird das Vereinsvermögen nach Bezahlung sämtlicher Verpflichtungen vom VC-Hirslanden-Zürich auf die neue Körperschaft übertragen. Art. 47 Gründung / Namensänderungen Der Velo-Club Hirslanden wurde am 16. April 1906 gegründet und an der GV vom 14. Dezember 1958 inVelo- und Moto-Club Hirslanden umbenannt. An der a.o. GV vom 19. März 2001 wurde der alte Namewieder übernommen. Art. 48 Statutenrevision Die vorstehenden revidierten Statuten wurden an der a.o. GV vom 19. März 2001 genehmigt, ersetzen alle vorherigen Statuten und treten ab sofort in Kraft.
Zürich, 19. März 2001 Die Präsidentin: Der Vizepräsident Irene Ziesig Walter Larcher
vom SRB eingesehen Der Zentralpräsident Der Geschäftsführer Fritz Bösch Walter Leibundgut
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